Der Verein |


Satzung der Angelgemeinschaft Großbardorf e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Angelgemeinschaft Großbardorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Großbardorf. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes und der Förderung der Tierzucht.

4. Der Satzungszweck wir verwirklicht insbesondere durch
Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Schaffung, Erhaltung und dem Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung des waidgerechten Sportfischens,
Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung des waidgerechten Sportfischens,
Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern,
Maßnahmen zum Schutz und der Reinhaltung dieser Gewässer,
Ausbildung der Mitglieder durch Vorträge udgl.,
Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Jugendmitgliedern und passiven Mitgliedern.
Aktive Mitglieder sind Erlaubnisscheininhaber für die dem Verein zur Verfügung stehenden Gewässer. Jugendmitglieder sind Jugendfischereischeininhaber, die nur in Begleitung eines aktiven Mitgliedes an den Gewässern des Vereines angeln dürfen.
Passive Mitglieder sind sonstige Interessenten und Gönner des Vereins, die durch ihre Beitragszahlung die Aufgaben des Vereins fördern.

§ 3 Aufnahme der Mitglieder

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf Grund schriftlichen Antrags die Vorstandschaft mit 2/3-Mehrheit. Die Anzahl der neu aufzunehmenden aktiven Mitglieder richtet sich nach dem vorhandenen Fischwasser des Vereins. Vor Aufnahme als aktives Mitglied ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Vorstandschaft festlegt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung ihrer angelsportlichen Interessen im Rahmen der Satzungen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Hierzu stehen ihnen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsgemäßen Benutzung offen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,

1. die Satzung einzuhalten, die satzungsgemäßen Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen und die zur Bestreitung der laufenden Unkosten erforderlichen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten,

2. dem Verein die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

Satzung der Angelgemeinschaft Großbardorf e.V. Seite 2

3. durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und über den Verein interessierende Vorgänge von Bedeutung dem Verein zu berichten.

Die Vereinsbeiträge werden jährlich in der Mitgliederversammlung nach den finanziellen Bedürfnissen des Vereins festgelegt. Die Jahreserlaubnisscheine werden erst nach Zahlung des Jahresbeitrags ausgegeben.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig ist und mindestens 3 Monate

vorher, somit spätestens bis 30.9. schriftlich erklärt werden muss. Bei nicht rechtzeitiger Erklärung

ist der nächste Jahresbeitrag noch zu zahlen.
2. durch Tod. Der Jahresbeitrag ist verfallen, auch nicht in Teilen zurückzahlbar. 3. durch Ausschluss aus nachfolgenden Gründen:

a) Vernachlässigung der satzungsgemäßen Pflichten trotz Mahnung,
b) fortgesetzte Verstöße gegen Bestrebungen oder Interessen des Vereins sowie des Landesverbandes.

Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3-Mehrheit. Gegen diesen Entscheid steht dem Betroffenen innerhalb 14 Tagen schriftliche Beschwerde an die Vorstandschaft zu.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf irgendwelches Vereinsvermögen. Sie sind zur Leistung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr und zur Rückgabe des Erlaubnisscheins verpflichtet.

§ 6 Schlichtung

Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, sowie zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist ein Schiedsgericht zuständig, das im Einzelfall zu bestimmen ist, sofern der Streit nicht schon durch die Vorstandschaft beigelegt werden kann. Das Schiedsgericht setzt sich aus der Vorstandschaft und zwei von den streitenden Parteien zu benennenden Mitgliedern zusammen. Es entscheidet mit 2/3-Mehrheit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Vorstandschaft

2. Die jährliche Mitgliederversammlung
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Kassier,
dem Gewässerwart

und zwei Beisitzern.
Die Vorstandschaft wird in einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, wobei jedem von Ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird, von der im Innenverhältnis aber der stellv. Vorsitzende nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) befreit.
In die Vorstandschaft können aktive und passive Mitglieder gewählt werden.
Der Vorsitzende verfügt über die Vereinsmittel nach Beschluss der Vorstandschaft.
Der Schriftführer fertigt die Sitzungsprotokolle und erledigt die schriftlichen Arbeiten für den Verein. Der Kassier erledigt alle Rechnungs- und Kassenarbeiten nach Weisung des Vorsitzenden.

Satzung der Angelgemeinschaft Großbardorf e.V. Seite 3

Der Gewässerwart sorgt für Hege und Pflege der vom Verein zu betreuenden Gewässer und kann als Hilfe Mitglieder des Vereins heranziehen.
Die Vorstandschaft ist durch den Vorsitzenden in der Regel vierteljährlich, jedoch mindestens einmal im Jahr einzuberufen, ferner dann, wenn drei der Vorstandschaftsmitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen mindestens eine Woche vorher erfolgen. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind mit je einer Stimme stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Die Vorstandschaft kann nach genauer Beachtung der Interessen des Vereins und der gesetzlichen Bestimmungen Neupachtungen von Gewässern, Besatzmaßnahmen, Angelbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen für den Verein beschließen. In eiligen Fällen kann die Vorstandschaft auch nach telefonischer Rücksprache untereinander Beschlüsse fassen, die allerdings bei der nächsten Sitzung zu bestätigen sind.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung erfolgt sieben Tage vorher schriftlich. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl der Vorstandschaft und der Kassenrevisoren, die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastungserteilung. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, auch wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Vorgesehene Satzungsänderungen müssen mit der Einladung mitgeteilt werden. Zu Satzungsänderungen ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

In besonderen Fällen beruft der Vorsitzende auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Der Grund ist mit der Einladung bekannt zu geben. Ansonsten gelten die Bestimmungen und Befugnisse der jährlichen Mitgliederversammlung.

§ 11 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der jährlichen Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Großbardorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige

Zwecke zu verwenden hat.

__________________________
Diese Satzung enthält in § 1, Abs. 2 eine Änderung der am 9.3.1990 beschlossenen Satzung.
Die Änderung wurde beschlossen am 13.4.90 bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Abstimmungsergebnis 12/0.
Weitere Satzungsänderungen:
29.12.1992 –
zu § 9: schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung 7 Tage vorher.
…… Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
zu § 10: Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
22.03.2019 – Änderungen von § 1, § 8, §12

Abzugeben beim 1. Vorstand Georg Räth oder in den Briefkasten am Vereinsheim.

PostionNameDatum
1. VorstandGeorg Räth
2.VorstandTobias Kneuer
KassierSebastian Hümpfner
SchriftführerFlorian Weber
GewässerwartDominik Räth
JugendwartDominik Warmuth
BeisitzerMarcel Hesselbach

Von 1985 – 2015

Angelgemeinschaft Großbardorf

Am 2. September 1985 wurde die Angelgemeinschaft Großbardorf gegründet.

Die Gründungsmitglieder pachteten den gemeindlichen See, der so am Waldrand gelegen ist, dass eine enge Zusammenarbeit mit dem Jagdpächter des betreffenden Jagdbogens geboten war.

Im selben Jahr am 1.12.1985 wurde mit der Gemeinde Großbardorf ein Fischereipachtvertrag abgeschlossen.

Nach einer Satzungsänderung am 22.12.1992 wurde die Angelgemeinschaft als gemeinnütziger Verein beim Amtsgericht Bad Neustadt eingetragen.

1992 wurde auch der ursprüngliche Pachtvertrag durch einen Vertrag auf eine Laufzeit von 99 Jahren ohne Pachtzins ersetzt. Im Gegenzug beteiligte sich die Angelgemeinschaft an einer von der Gemeinde vorgenommenen Entschlämmung des Sees.

1993 erwarb die Angelgemeinschaft Großbardorf eine Anlage aus zwei Seen von Walter Endres, der diese 1970 angelegt hatte.

Erst nach einiger Zeit konnte der Verein diese Seen 1998 grundlegend instandsetzen und nutzen.

Die Angelgemeinschaft veranstaltet seit 1989 jährlich am Fronleichnamstag ein Fischfest, bei dem den Besuchern auf dem Rathausplatz Fischgerichte angeboten werden. Diese Veranstaltung erfreut sich seither wachsenden Zuspruchs. Die Gewinne aus dieser Veranstaltung sind neben den Mitgliedsbeiträgen die finanzielle Grundlage für die Vereinsarbeit.

2004 wurde nach Abriss einer bestehenden Hütte am hinteren See eine Gerätehütte erstellt, die nun vom Landratsamt wegen der Einhaltung der Vorschriften dort geduldet wird.

Im Jahre 2006 konnte der Verein eine ehemalige Maschinenhalle kaufen, nach Renovierung und Ausbau als Vereinsheim und Aufbewahrungsplatz dient. 

Großbardorf, 16. Januar 2009

Schriftführer

ArtSchonzeitSchonmaß (in cm)
Karausche Ganzjährig 
GrasfischGanzjährig
StörGanzjährig 
Aal1. Oktober bis  31. Dezember50
Karpfen35
Schleie1. Mai bis 30. Juni26
Hecht15. Februar bis 30. April60
Barsch25
Zander15. Februar bis 30. April50
Regenbogenforelle15. Dezember bis 15.März26
Bachsaibling26
Ab 2023 müssen alle Fische, die einem Fangverbot unterliegen oder Untermaßig sind,  nach dem Fang OHNE AUSNAHME, unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Behandlung und Vorsicht ins Gewässer zurückzusetzen werden.
z.B. Vorfach so kurz wie möglich abschneiden, wenn zu tief geschluckt.
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